Antrag auf Aussetzung einer verbindlichen Zolltarifauskunft statthaft

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Laut Beschluss des Finanzgerichts Hamburg ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) statthaft. Den entsprechenden Beschluss vom 21. Dezember 2017 (Az.: 4 V 143/17) begründet das Gericht damit, dass ein vZTA gemäß Unionszollkodexes (UZK) ein vollziehbarer Verwaltungsakt sei. Somit kann dessen Vollzug grundsätzlich auch ausgesetzt werden kann.

Antragsteller richtet sich gegen Vollzug einer nicht antragsgemäßen vZTA

Anlass der Entscheidung des Gerichts war ein Antrag auf Aussetzung bzw. rückwirkend auf Aufhebung der Vollziehung einer vZTA, den der Antragsteller gemäß § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. Art. 45 des UZK selbst gestellt hatte. Zuvor hatte der Antragsteller für von ihm eingeführte Waren bei der zuständigen Behörde eine verbindliche Zolltarifauskunft nach Art. 33 Abs.1 Alt.1 UZK beantragt und erhalten. Da diese nicht antragsgemäß erteilt wurde, ging er gegen diese nun mit dem Antrag auf Aussetzung/Aufhebung vor

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gemäß UZK statthaft

Erstmalig hat das Finanzgericht Hamburg nun entschieden, dass ein solcher Antrag für den Geltungsbereich des UZK statthaft ist. Begründet wird dies damit, dass ein vZTA nach dem UZK ein vollziehbarer und somit aussetzungsfähiger Verwaltungsakt ist. So ist der vZTA sowohl für den Inhaber der Entscheidung, als auch für Zollbehörden gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a), b) UZK hinsichtlich der zolltariflichen Entscheidung verbindlich. Nach Erteilung einer vZTA trifft den Inhaber gemäß UZK die Verpflichtung, die Auskunft bei Einfuhrangaben vorzulegen, auch wenn diese nicht antragsgemäß erteilt wurde. Nach Ansicht des Finanzgerichts hat dies zur Folge, dass eine vZTA für den Inhaber nicht nur eine begünstigende, sondern auch eine belastende Rechtswirkung habe. Er sei daher ein vollziehbarer und somit auch aussetzungsfähiger Verwaltungsakt

Zulässigkeit wird jeweils nach nationalem Recht bewertet

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eine vZTA müsse laut Entscheidung des Gerichts ferner aus Gründen des Rechtsschutzes statthaft sein, da sowohl Einspruch als auch Anfechtungsklage gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft gemäß Art. 45 Abs. 1 UZK keine aufschiebende Wirkung haben. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung richten sich jedoch auch unter Geltung des UZK nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats. Das Gericht bestätigte somit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2017.

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