Das vereinfachte Verfahren für die Einfuhr von EU-Waren wird von der britischen Zollverwaltung im Falle eines „no-deal“-Brexits ab dem 30. März 2019 angewendet. Sofern die eingeführten Waren Zöllen oder anderen Abgaben unterliegen, müssen Einführer einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellen – wo genau und wie der Antrag zu stellen ist, will die britische Zollverwaltung später mitteilen. Bis zum 30. Juni 2019 müssen Einführer zudem eine Sicherheit für aufgeschobene Zollabgaben leisten.
Einführer, die an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen möchten, müssen sich vorher registrieren. Die Registrierung können Einführer ab dem 7. Februar 2019 vornehmen. Voraussetzung ist die Inhaberschaft einer EORI-Nummer und ein Sitz innerhalb des Vereinigten Königreichs. Außerdem können sich nur Einführer registrieren lassen, die Waren aus der EU in das Vereinigte Königreich einführen. Umfasst sind nicht nur Ursprungswaren, sondern alle Waren, die in der EU zum freien Verkehr überlassen worden sind. Von der Teilnahme am vereinfachten Verfahren ausgeschlossen sind Wareneinfuhren unter Verwendung eines besonderen Zollverfahrens, Spediteure sowie Einführer, die in der Vergangenheit Zollabgaben nicht oder zu spät entrichtet haben.
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens müssen registrierte Einführer keine vollständige Zollanmeldung bei der britischen Zollverwaltung abgeben. Die Zollanmeldung ist lediglich bei der Einfuhr der Waren selbständig zu erklären und in den Geschäftsunterlagen zu verwahren. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten: das Einfuhrdatum, eine Beschreibung der eingeführten Waren inkl. Tarifnummer und Menge, Rechnungen, den Zollwert sowie Lieferdaten und die Angaben des Lieferanten. Eine Zusatzerklärung ist dann bis zum vierten Werktag des auf die Einfuhr folgenden Monats an die britische Zollverwaltung zu übermitteln. Aufgrund dieser Erklärung wird die Zollverwaltung etwaig angefallene Zölle bei Einführer einziehen.
Für Waren, die Verbote und Beschränkungen unterliegen (insbesondere Tabak und Alkohol) greift ein gesondertes, ebenfalls vereinfachtes Verfahren. Im Unterschied zum Normalverfahren muss vor der Einfuhr eine vereinfachte Zollanmeldung bei der britischen Zollverwaltung abgegeben werden. Den Waren müssen sämtliche notwendigen Dokumente bei der Einfuhr beiliegen. Eine Zusatzerklärung ist – wie im Normalverfahren – bis zum vierten Werktag des auf die Einfuhr folgenden Monats an die britische Zollverwaltung zu übermitteln.
Im Ergebnis können britische Einführer damit die Abgabe der Zollanmeldung bis nach der tatsächlichen Einfuhr aufschieben. Die Entrichtung angefallener Zölle kann um einen Monat aufgeschoben werden. Die britische Zollverwaltung will dadurch die Handelsströme zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Rest der EU in Bewegung halten und insbesondere lange Wartezeiten in den Häfen und dem Eurotunnel verhindern. Kritiker weisen jedoch darauf hin, dass der Warenfluss auf britischer Seite möglicherweise weiterfließt, auf EU-Seite jedoch mit Kontrollen und Wartezeiten zu rechnen sein wird. Ob der Warenfluss daher tatsächlich ohne größere Hürden fortgesetzt werden kann, ist zu bezweifeln.
Sind Sie auf einen harten Brexit vorbereitet? Wie genau der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs aussehen wird, ist weiterhin unklar. Unternehmen wird jedoch geraten, sich auf einen Brexit ohne Austrittsabkommen vorzubereiten – wenn auch nur zur Sicherheit. Die Experten von Porath Customs Agents beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an!
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Schicken Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie an – Ihr persönlicher Ansprechpartner beantwortet gerne Ihre Fragen.
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Deutschland
Tel.: +49 (40) 8000 50 – 500
Notruf nach 18:00 Uhr:
+49 (40) 8000 50 - 555