Brexit: Handels- und Kooperationsabkommen zwischen UK und EU

Am Heiligabend einigten sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich dann doch noch auf ein gemeinsames Abkommen. Da die Zeit nicht mehr reicht, dass das Europäische Parlament zustimmen kann, soll es vorläufig zum Ende der Übergangsfrist ab 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 angewendet werden.
Im wahrsten Sinne des Wortes ist es fünf vor zwölf - denn ab Montag bleiben nur noch fünf Tage für die Implementierung des Abkommens auf beiden Seiten.

Warenverkehr bleibt zollfrei? Ja, aber nicht bedingungslos!

Wichtigste Nachricht für alle Unternehmen, die in das UK exportieren oder von dort Waren importieren ist, dass das Abkommen Zölle von null und keine Kontingente vorsieht.

Die Zollfreiheit wird allerdings nur für die Waren gewährt, die die Ursprungsregeln erfüllen.

Für Unternehmen, die mit dem Themenbereich Warenursprung und Präferenzen noch nicht vertraut sind, wird es schwierig, sich dieses Fachwissen innerhalb der nächsten Woche anzueignen und richtig anzuwenden.

Der Wertanteil für Drittlandswaren im Fertigprodukt darf zum Beispiel 15% nicht übersteigen. Auch wenn das Abkommen volle Kumulierung vorsieht, für einen Exporteur von Kartoffeln aus eigenem Anbau ist das vermutlich weniger ein Problem, als für einen Maschinenbauer der auch Teile aus Drittländern bezieht und noch über keine Erfahrungen in der Präferenzkalkulation verfügt.

Das Abkommen ermöglicht es den Exporteuren, den Ursprung der Waren in eigener Verantwortung und mit allen Konsequenzen selbst zu bescheinigen.

Unklar ist bislang auch, welche Registriernummer der Exporteur in der Ursprungserklärung angeben soll. Dies könnte z.B. die EORI oder die Registriernummer des Ermächtigten Ausführers sein. Da die Registiernummer auch leer gelassen werden kann, muss noch geklärt werden, ob jeder Exporteur diese Erklärung abgeben kann.

Erfordernis von Zollanmeldungen und Grenzkontrollen

Unabhängig davon, ob die Waren nach den Ursprungsregeln zollfrei gehandelt werden können oder nicht, entfällt durch das Abkommen nicht das Erfordernis, Zollanmeldungen für Importe und Exporte abzugeben.

Das Abkommen sieht ebenso vor, dass risikobasierte Kontrollen an den Grenzen durchgeführt werden, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen. Unangemessene Verzögerungen sollen dabei vermieden werden. Was das in der Praxis bedeutet, wird sich zeigen.

Ebenfalls in der Praxis wird sich zeigen, ob und wie sich die gegenseitige Anerkennung des AEO auf die Kontrollen auswirken wird.

Ein besonderes Problem stellen die zu tausenden gestrandeten LKW-Fahrer auf UK Seite dar. Beladene LKWs, die erst nach dem 31. Dezember 2020 das Zollgebiet der EU erreichen, befinden sich dann in einem völlig anderen Zollregime.

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