Brexit und Exportkontrolle: BAFA beabsichtigt Einführung Allgemeiner Genehmigungen für das Vereinigte Königreich

Bei einem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs ohne Austrittsabkommen wird das Land zollrechtlich zu einem Drittland. Im Bereich der Exportkontrolle führt dies zu neuen Genehmigungspflichten bei der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual-Use-Güter) und Gütern nach der Anti-Folter-Verordnung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beabsichtigt im Falle eines ungeregelten Brexit die Ausfuhr dieser Güter mithilfe Allgemeiner Genehmigungen zu erleichtern.

Allgemeine Genehmigungen erleichtern die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern

Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern ist nach der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009, Abl. Nr. L134/1 vom 29. Mai 2009) grundsätzlich genehmigungspflichtig. Um die Ausfuhr bestimmter Dual-Use-Güter zu erleichtern bzw. die Ausfuhr der Güter in bestimmte Länder grundsätzlich zu ermöglichen, bedienen sich die EU-Mitgliedstaaten des Instruments der „Allgemeinen Genehmigungen“. Anstatt für jede Ausfuhr von Dual-Use-Gütern eine Genehmigung zu beantragen, können Wirtschaftsbeteiligte bei bestimmten Gütern oder Ausfuhren in bestimmte Länder auf eine Allgemeine Genehmigung zurückgreifen. Die Allgemeine Genehmigung muss nicht beantragt werden, gilt aber wie eine Ausfuhrgenehmigung für den Einzelfall. Kraft der Allgemeinen Genehmigung sind alle Ausfuhren automatisch genehmigt, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Vor der ersten Ausfuhr muss die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung lediglich beim BAFA angezeigt werden.

Vereinigtes Königreich könnte exportkontrollrechtlich zum Drittland werden

Kommt es im Rahmen der Brexit-Verhandlungen nicht zu der Verabschiedung eines Austrittsabkommens oder zur Vereinbarung eines Aufschubs des EU-Austritts, wird das Vereinigte Königreich am 30. März 2019 zollrechtlich zu einem Drittland. Das EU-Recht findet dort nicht mehr Anwendung. Damit greifen dann alle Genehmigungspflichten, die im Bereich der Exportkontrolle für reguläre Drittländer gelten: Dies betrifft vor allem die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern und Gütern nach der Anti-Folter-Verordnung.

Vereinigte Königreich soll in den Geltungsbereich der AGG Nr. EU001 aufgenommen werden

Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und EU-Unternehmen weiterhin die sofortige Ausfuhr von Dual-Use-Gütern in das Vereinigte Königreich zu ermöglichen, beabsichtigt das BAFA Allgemeine Genehmigungen für den Dual-Use-Bereich einzuführen. Darüber hinaus soll das Vereinigte Königreich nach einem Vorschlag der EU-Kommission in die begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 aufgenommen werden. Das BAFA weist dabei jedoch darauf hin, dass die AGG Nr. EU001 nicht für Ausfuhren von Gütern der Anhänge IIg und IV der Dual-Use-Verordnung genutzt werden kann.

Unternehmen sollten Anwendbarkeit der Dual-Use-Verordnung überprüfen

Wirtschaftsbeteiligte, die Waren in das Vereinigte Königreich ausführen, sollten überprüfen, ob ihre Waren in den Geltungsbereich der Dual-Use-Verordnung oder der Anti-Folter-Verordnung fallen. Selbst bei Einführung der Allgemeinen Genehmigungen für das Vereinigte Königreich müssen Unternehmen nämlich vor der ersten Ausfuhr die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung beim BAFA anzeigen. Da es sich bei Dual-Use-Gütern um Waren handelt, die für zivile und militärische Zwecke verwendet werden können, ist oftmals nicht sofort erkennbar, ob eine Ware in den Dual-Use-Bereich fällt. Die Ausfuhr „harmloser“ Waren kann dennoch genehmigungspflichtig sein.

Der Brexit bringt derzeit viel Unsicherheit für Unternehmen. Gerade deswegen ist es wichtig, auf den Ernstfall vorbereitet zu sein. Die Experten von Porath Customs Agents beraten Sie gerne bei Fragen rund um das Thema Brexit und Exportkontrolle.

MJ

Kontakt

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Schicken Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie an – Ihr persönlicher Ansprechpartner beantwortet gerne Ihre Fragen.

Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Deutschland

Tel.: +49 (40) 8000 50 – 500

Notruf nach 18:00 Uhr:
+49 (40) 8000 50 - 555