China: Neue zollrechtliche Anforderungen an Ladelisten bei Ein- und Ausfuhr seit dem 1. Juni 2018

Die chinesischen Zollbehörden haben kürzlich ihre Regeln zu den verpflichtenden Angaben bei Ladelisten für die Ein- und Ausfuhr von Waren über chinesischen Häfen verschärft. Dies wurde von den Zollbehörden kürzlich im Rahmen einer Mitteilung verkündet. Die neuen Regeln sind bereits am 1. Juni 2018 in Kraft getreten.

Neue Regeln bezüglich der Ladelisten für ausgehende Waren

Die Ladelisten für ausgehende Waren, welche aus chinesischen Häfen verschifft werden, müssen in Zukunft bereits 24 Stunden vor der Verladung der Waren auf die Schiffe mit vollständigen und korrekten Wareninformationen elektronisch bei den chinesischen Zollbehörden eingereicht werden. Ferner sind die Felder zu Steuernummer und Kontaktinformationen des Spediteurs sowie zum Unternehmensnamen des Versenders nun verbindlich auszufüllen. Darüber hinaus müssen alle Waren im Abschnitt „Frachtbrief“ vollständig und korrekt deklariert werden. Die chinesischen Zollbehörden werden bezüglich dieser Waren nun auch eine negative Listenverwaltung einführen. Jegliche Nichtübereinstimmung wird zur Zurückweisung der Waren führen. Viele Schifffahrtsgesellschaften/Reedereien hätten ihre Kunden laut Mitteilung der chinesischen Zollbehörden bereits über die neuen Anforderungen informiert. Letztere seien verpflichtet, den Schifffahrtsgesellschaften oder Reedereien die vollständigen und zutreffenden Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Neue Regeln bezüglich der Ladelisten für einzuführende Waren

Auch die Ladelisten für alle Waren, welche auf das chinesische Festland importiert werden oder dieses passieren, müssen laut Mitteilung der chinesischen Zollbehörden nun 24 Stunden vor Ankunft der Waren elektronisch bei den chinesischen Zollbehörden eingereicht werden. Ferner gibt es auch hier Angaben, die nun verpflichtend sind, unter anderem der Name des Versenders/Empfängers und der neu eingefügte Uniform Social Credit Code (USCC) des Empfängers und ggf. des Versenders sowie die Telefonnummer des Empfängers.

Sanktionsandrohung und Schutz sensibler Daten

Nichtbeachtungen dieser Vorschriften werden laut Mitteilung gemäß einer bereits im Jahre 2004 erlassenen Rechtsverordnung („The Implementation Ordinance of Administrative Penalty of the Customs of the People’s Republic of China“) bestraft. Gleichzeitig garantieren die zuständigen chinesischen Zollbehörden im Rahmen der Mitteilung jedoch, dass sensible und geheime Angaben in den Ladelisten von den Behörden vertraulich behandelt würden. So würden die Daten aus den Ladelisten nicht im Frachtbrief erscheinen. Ferner seien die Mitarbeiter der Zollbehörden dazu verpflichtet, die Geheimnisse der betroffenen Parteien zu schützen.

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SR

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