Der zollrechtliche Status

Egal ob in der Logistik oder als Händler - wer Waren transportiert, versendet oder empfängt, kann viele Fehler vermeiden wenn er den zollrechtlichen Status der Ware kennt. Der zollrechtliche Status entscheidet darüber, wie eine Ware zollrechtliche beim Versand weiter behandelt werden kann.

Der zollrechtliche Status

Beim internationalen Warenverkehr spielt eine große Rolle, den zollrechtlichen Status einer Ware zu kennen. Es wäre fatal, eine eingehende Sendung mit dem zollrechtlichen Status Unionsware fälschlicherweise als Nicht-Unionsware in ein Zolllager aufzunehmen, oder Ware aus dem Zolllager ohne Abmeldung aus dem Zolllager und Überführung in ein anderes Zollverfahren auszuliefern. Daher werden die Unterschiede an dieser Stelle noch einmal ausführlicher erklärt.

Unionsware

Waren, die den Status „Unionsware“ haben, müssen mindestens eines der folgenden drei Kriterien erfüllen. Sie müssen

  1. im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sein. Bei der Herstellung dürfen keine Waren, die aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt wurden, verwendet werden,
  2. aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sein,
  3. im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Nummer 1 oder aus Waren nach den Nummern 1 und 2 gewonnen oder hergestellt werden.

Als Unionswaren gelten demnach sowohl Waren, die aus Drittländern in die EU importiert und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, als auch Waren, die vollständig in der Union hergestellt wurden. Der zollrechtliche Status darf somit nicht mit dem Ursprung einer Ware verwechselt werden.

Mit dem Verbringen aus dem Zollgebiet der Union verliert die Ware automatisch den Status als Unionsware, und wird so zu Nicht-Unionsware. Für Unionswaren, die nur vorübergehend ausgeführt werden sollen (z. B. für eine Messe oder im Rahmen einer passiven Veredelung), oder die aus einem bestimmten Grund vom Käufer im Drittland wieder an den Verkäufer in der EU zurückgesandt werden (z. B. zur Reparatur oder Austausch als Rückware), gibt es daher bestimmte formelle Vorschriften, wie der Status Unionsware bei der Wiedereinfuhr nachzuweisen ist.

Nicht-Unionsware

Die Definition von Nicht-Unionsware ist somit relativ einfach. Nicht-Unionswaren sind alle Waren, die die unter „Unionsware“ genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, oder Unionswaren, deren zollrechtlicher Status als solche nicht mehr nachgewiesen werden kann.

Nachweis des zollrechtlichen Status

In der EU gilt die Annahme, dass es sich um Unionswaren handelt, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen wird (Art. 153 Abs. 1 UZK). Ein Nachweis, dass es sich um Nicht-Unionsware handelt, wäre z. B. ein Dokument, das die Ware in einem zollrechtlichen Versandverfahren begleitet (z. B. T1 oder Carnet TIR).

Um den Unionsstatus nachzuweisen kommen folgende Dokumente in Betracht (Art. 123 UZK-DA):

Für Waren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden, kommen zudem noch das Formblatt 0430 „Bescheinigung zollrechtlicher Status“, das Rückwarenregelungs-Auskunftsblatt INF 3 oder das Carnet ATA in Betracht.

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