EuGH-Generalanwalt: Abfrage der Steuer-ID verstößt nicht gegen EU-Recht

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof sieht in der Abfrage der Steuer-ID im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen keinen Verstoß gegen das EU-Recht. Die Praxis der deutschen Zollverwaltung verstoße weder gegen Vorschriften des Unionszollkodexes, noch gegen datenschutzrechtliche Vorgaben. Allein der abgefragte Personenkreis müsse eng gehalten werden.

Finanzgericht Düsseldorf legte Fragen dem EuGH vor

In seinen Schlussanträgen zu den Vorlagefragen des Finanzgerichts Düsseldorf führt der Generalanwalt aus, dass nach seiner Ansicht die Abfrage der Steuer-ID mit EU-Recht vereinbar sein dürfte. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte dem EuGH zwei Fragen zur Abfrage der Steuer-ID im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen vorgelegt (Az.: 4 K 1404/17): Ist die Abfrage der privaten Steuer-ID bestimmter Mitarbeiter für die unternehmensbezogene Bewertung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit mit EU-Recht vereinbar? Und: Ist es zulässig, den abgefragten Personenkreis derart weit zu fassen, dass auch die Daten von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates abgefragt werden dürfen?

Kein Verstoß gegen das europäische Zoll- oder Datenschutzrecht

Die erste Frage beantwortet der Generalanwalt mit Ja: Art. 24 Abs. 1 des Implementierenden Rechtsakts zum UZK (UZK-IA) erlaube die Abfrage der privaten Steuer-ID um die unternehmensbezogene steuerrechtliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Private Verstöße von exekutiv Verantwortlichen gegen das Steuerrecht könnten nämlich das Unternehmen „infizieren“. In der Abfrage sei auch kein Verstoß gegen das EU-Datenschutzrecht zu sehen: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rechtfertige die Abfrage der Steuer-ID, da Art. 24 Abs. 1 UZK-IA und die damit zusammenhängende Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dies erlaube. (Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO).

Abgefragter Personenkreis ist zu weit gefasst

Allerdings ist der Generalanwalt der Ansicht, dass der von der deutschen Zollverwaltung abgefragte Personenkreis zu weit gefasst sei. Art. 24 Abs. 1 UZK-IA erlaube nur die Abfrage der privaten Steuerdaten des exekutiv Verantwortlichen sowie des Beschäftigten, der für Zollangelegenheiten verantwortlich ist. Der Generalanwalt geht dabei davon aus, dass dies jeweils nur eine Person sei. Die Abfrage der Steuer-ID von Mitgliedern des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder von Leitern der Buchführungs- oder anderer Abteilungen sei dagegen unzulässig, es sei denn, diese Personen haben die endgültige Entscheidungsgewalt im Unternehmen inne oder befassen sich mit Zollangelegenheiten.

EuGH könnte die Fragen anders beantworten

Nicht selten folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts – er kann jedoch auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Gerade weil die Frage so umstritten ist, ist nicht auszuschließen, dass sich der EuGH anders entscheiden wird. Nach einem Urteil des EuGH wird zudem das Finanzgericht Düsseldorf den Rechtsstreit fortzuführen haben. Es wird insbesondere noch zu prüfen haben, ob die Praxis gegen deutsches Recht verstößt – ganz unabhängig vom EU-Recht und einem Urteil des EuGH.

Porath Customs Agents wird das Verfahren weiterhin beobachten und Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

MJ

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