Europäischer Rechnungshof beanstandet Mängel und Schlupflöcher bei EU-Zollkontrollen

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) hat im Rahmen eines Sonderberichts (Sonderbericht Nr. 19/2017 vom 05. Dezember 2017) geprüft, ob die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten hinreichend sicherstellen, dass die finanziellen Interessen der EU durch wirksame Zollkontrollen bei der Einfuhr von Nicht-Unionswaren geschützt werden.

In diesem Rahmen führte der Hof Prüfbesuche bei Zollbehörden in fünf Mitgliedstaaten durch: in Spanien, Italien, Polen, Rumänien und im Vereinigten Königreich. Dabei kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass der Rechtsrahmen für EU-Zollkontrollen erhebliche Mängel aufweist und dass dieser im Rahmen der Zollkontrollen bei Einfuhren zudem häufig nicht wirksam umgesetzt wird. Die Lücken in der Zollerhebung haben laut des Berichts schwere Folgen für den EU-Haushalt, welcher zu 14 % durch Einfuhrzölle finanziert wird.

Prüfer identifizieren konkrete Probleme

Konkret untersuchte der Rechnungshof in seinem Bericht die Möglichkeiten von Einführern, ihre Zollschuld vorsätzlich zu verringern oder zu hinterziehen, etwa indem sie den Wert ihrer Waren zu niedrig angeben, ein falsches Ursprungsland angeben oder die Waren falsch einreihen, um einen niedrigeren Zollsatz zu erhalten. Zwar haben die Mitgliedstaaten laut der Prüfer Fortschritte bei der einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften gemacht. Nichtsdestotrotz wurden vom Rechnungshof in seinem Bericht mehrere Schlupflöcher für Einführer in den untersuchten Mitgliedstaaten identifiziert. So begünstigt z. B. die Tatsache, dass in dem Vereinigten Königreich keine Garantien von Importeuren gefordert werden, dass deutlich unterbewertete chinesische Waren im Vereinigten Königreich abgefertigt und dann zurück nach Kontinentaleuropa transportiert werden. Laut dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hätten die vom Vereinigten Königreich im Zeitraum 2013 bis 2016 bereitgestellten Zollabgaben um fast 2 Milliarden Euro höher sein sollen. Ferner bietet laut dem Bericht insbesondere der wachsende Online-Handel für Kurier-Dienste die Möglichkeit, durch Angabe von zu geringen Werten der Waren unrechtmäßig von Zollabgabebefreiungen Gebrauch zu machen. Dies führt der Rechnungshof auf den Mangel an Kontrollen zurück.

Probleme laut Bericht bereits im Rechtsrahmen angelegt

Die Prüfer sehen den Grund für diese Mängel insbesondere darin, dass die Anreize für Mitgliedstaaten, Zollkontrollen durchzuführen, nicht ausreichen. So besteht in dem derzeitigen System für diejenigen Mitgliedstaaten, die Zollkontrollen durchführen, ggf. ein höheres Risiko finanzielle Folgen durch die Nacherhebung von EU-Einnahmeausfällen tragen zu müssen als für diejenigen, die keine derartigen Kontrollen durchführen. Laut der Prüfer hat die Intensität der Zollkontrollen auch einen Einfluss auf die Wahl der Einfuhrzollstelle durch Wirtschaftsbeteiligte. Häfen und Flughäfen mit weniger Zollkontrollen ziehen demnach mehr Verkehr an.

Rechnungshof gibt Empfehlungen zur Verbesserung der Kontrollen ab

In diesem Zusammenhang schlägt der Bericht konkrete Maßnahmen für die Europäische Kommission und Mitgliedstaaten vor, um das das System der Zollkontrollen zu verbessern: Der Europäischen Kommission empfiehlt der Rechnungshof, ab 2019 in regelmäßigen Abständen Schätzungen der Zolllücke vorzulegen, die nationalen Zollbehörden stärker zu unterstützen, die Anfragen in Amtshilfemitteilungen präziser zu formulieren und letztlich Änderungen am Zollrecht anzuregen, um wirksamere Zollkontrollen sicherzustellen. Den Mitgliedstaaten schlagen die Prüfer vor, die konkreten Kontrollen zu verschärfen, den Verzicht auf bestimmte Kontrollen an zuvor erteilte Genehmigungen einer vorgesetzten Stelle zu knüpfen und Ermittlungspläne aufzustellen, um den Missbrauch von Zollbefreiungen für Waren aus dem E-Commerce mit Nicht-EU-Ländern zu bekämpfen. Bei diesen Vorschlägen gilt es jedoch zu beachten, dass der nach Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV angefertigte Bericht und seine Empfehlungen weder gegenüber Mitgliedsstaaten noch der Europäischen Kommission rechtlich verpflichtend ist.

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