Export von Chemikalien: Herausforderungen in der Abwicklung

Die Zahlen sind beeindruckend. Deutschland belegt mit einem Anteil von 4,4 % am Weltchemieumsatz Rang vier der größten Chemienationen der Welt (hinter China, den USA und Japan). Laut Verband der chemischen Industrie soll im Geschäftsjahr 2018 ein Umsatz in Höhe von 204 Mrd. Euro erreicht werden. Beim Export von Chemikalien muss sich der Exporteur mit einer Vielzahl von Rechtsvorschriften auseinandersetzen. Der Aufwand, der hier entsteht, sollte nicht unterschätzt werden.

Grundsätzlich ist zwischen Chemikalien, die anhand regulatorischer Kriterien als „gefährlich“ gelten und solchen Chemikalien, die als „ungefährlich“ anzusehen sind, zu differenzieren. Neben dieser allgemeinen Differenzierung können weitere Rechtsvorschriften relevant werden, die den Export einer Chemikalie generell reglementieren oder sogar ganz verbieten: Zu nennen wären hier diverse internationale Übereinkommen, u. a.

Beim Export von Chemikalien aus der EU heraus müssen Unternehmen daher zumindest die Anforderungen der Rechtsvorschriften

beachten. Handelt es sich beim Export von Chemikalien um sog. gefährliche Güter, sind die international harmonisierten Kriterien zur Einstufung, Verpackung und Markierung als Gefahrgut beim Transport zu beachten.

Aufwand vs. Nutzen

Nicht zu unterschätzen ist neben den vorstehend genannten Anforderungen der Aufwand zur Klärung und Umsetzung der unterschiedlichen nationalen Regelungen zur Notifizierung oder Registrierung von Chemikalien. Bevor ein Unternehmen beabsichtigt, seine Produkte auf internationalen Märkten zu vertreiben, ist zu prüfen, ob eine Chemikalie – egal, welche Gefahr von dieser ausgeht – in beliebiger Menge überhaupt ohne eine Notifizierung oder Registrierung exportiert werden darf.

REACH-Verordung

Für die europäischen Länder sei an dieser Stelle auf die vielfältigen Anforderungen aus der REACH-Verordnung verwiesen. Analoge Rechtsvorschriften für Chemikalien existieren mittlerweile in nahezu allen Ländern der Welt mit jeweils unterschiedlichen Anforderungen.

Handelt es sich beim Export um Chemikalien, die als gefährlich zu klassifizieren sind, muss der Exporteur diese zumindest nach den einschlägigen Kriterien des Transports gefährlicher Güter per Schiene/Straße (RID/ADR), See (IMDG) oder Luft (IATA/DGR) in eine der neun existierenden Gefahrgutklassen einstufen, entsprechend der Vorgaben des beabsichtigten Transportwegs markieren, verpacken und ein entsprechendes Beförderungspapier erstellen.

Dual-Use-Verordnung

Weiterhin muss ein Exporteur prüfen, ob für die Chemikalie (oder auch andere Güter!) eine der Vorschriften zur Ausfuhrkontrolle oder Ausfuhrnotifikation (näheres zu finden unter: www.bafa.de) gilt.

Beispielhaft sei an dieser Stelle die Dual-Use-Verordnung (EU) Nr. 2017/2268 genannt, die u. a. auch Chemikalien mit doppeltem Verwendungszweck reguliert.

PIC-Verordnung

Als weitere besondere Verordnung für bestimmte gefährliche Chemikalien sei die PIC-Verordnung (EG) Nr. 649/2012 genannt: Diese Verordnung (PIC = Prior Informed Consent) ersetzt die bisherige EG Verordnung aus dem Jahr 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, die das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide in Unionsrecht umgesetzt hat.

Verpackung und Etikettierung

Weitere Anforderungen entstehen aus dem weltweit harmonisierten Recht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Chemikalien (GHS). Das UN-Vorhaben zum Globally Harmonized System (GHS) zur weltweiten Harmonisierung der Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln, ist in vielen Ländern der Welt als nationales Recht eingeführt worden, so auch in der EU mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 „Classification, Labelling and Packaging of Chemicals – CLP).

Solange eine nach den Kriterien der CLP-Verordnung als gefährlich eingestufte Chemikalie in den europäischen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wird, muss diese entsprechend gekennzeichnet und verpackt werden. Zusätzlich ist nach der REACH-Verordnung ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und unaufgefordert an die Kunden zu liefern.

Bei der Etikettierung nach der CLP-Verordnung wie auch beim Sicherheitsdatenblatt muss der Inverkehrbringer beachten, dass diese beiden Dokumente der Gefahrenkommunikation in der Amtssprache des EU-Mitgliedstaates erstellt wird, in das die Chemikalie vertrieben wird. Dies kann auch dazu führen, dass ein zweisprachiges Etikett erstellt wird, wenn es in einem Mitgliedstaat zwei Amtssprachen gibt.

Wird eine solche als gefährlich eingestufte Chemikalie nun in Länder außerhalb der Europäischen Union exportiert, sind Kennzeichnung und Verpackung sowie das Sicherheitsdatenblatt gemäß den im Empfangsland geltenden nationalen GHS-Vorschriften zu beachten: Hierbei ist handelsrechtlich formal darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung hierfür der Importeur und nicht der Exporteur trägt.

Tarifierung/Identifizierung CAS-Nummer

Das Ausfüllen von Ausfuhranmeldungen setzt eine gewisse Kenntnis von Codierungen und Schlüsseln voraus. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Anmeldung von Waren mit der achtstelligen Warennummer, nach der sich die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung entscheiden.

Sofern diese Nummer nicht bekannt ist, muss diese vom Exporteur anhand von Datenblättern oder Analysezertifikaten ermittelt werden. Es besteht die Möglichkeit, anhand einer verbindlichen Zolltarifauskunft rechtsverbindliche Auskünfte einzuholen, sofern diese nicht nur für statistische Zwecke verwendet wird. Gerade für Nicht-Chemiker ist es fast unmöglich, chemische Produkte anhand ihrer technischen Beschreibung einer korrekten Warennummer zu zuordnen.

Die CAS-Nummer ist hierbei als internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe eine große Hilfe. Für jeden bekannten chemischen Stoff existiert eine eindeutige CAS-Nummer, anhand derer über das „Europäische Zollinventar chemischer Substanzen“ per Zuordnung die Zolltarifnummer herausgefunden werden kann.

Güterbezogene Beschränkungen

Bestimmte Waren oder Güter benötigen bei der Ausfuhr und der Verbringung in ein Drittland eine Ausfuhrgenehmigung. Die Güter (neben Waren auch Software und Technologien) unterscheiden sich in Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können.

Die Güterklassifizierung erfolgt auf der Grundlage der Ausfuhrliste, wonach die Güter mit technischen Parametern definiert und aufgelistet werden.

Die Ausfuhrliste ist in zwei Teile untergliedert, wobei Teil I in die beiden Abschnitte A (Waffen, Munition und Rüstungsgüter) und B (nationale Güter mit doppeltem Verwendungszweck) unter-gliedert sind.

Zum anderen wird sie durch den Anhang I der Dual-Use-Verordnung ergänzt. Die Mehrzahl an Dual-Use-Gütern wird in der gesamten EU einheitlich auf Basis der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) kontrolliert und zusammengefasst. Die EU-Kontrollliste basiert auf internationalen Vereinbarungen, dem sog. Exportkontrollregime.

Umschlüsselungsverzeichnis

Bei der Erstellung einer Ausfuhranmeldung muss die Ware einer Warennummer zugeteilt werden. Diese kann dabei einer Codierung unterliegen, durch deren Angabe eine Unterscheidung zwischen genehmigungspflichtiger und nicht genehmigungspflichtiger Ware erfolgt.

Das Umschlüsselungsverzeichnis hilft bei der Überprüfung der Güter in den Güterlisten. Dabei wird der Warennummer die entsprechend Position der Ausfuhrliste gegenübergestellt. In der Liste werden jedoch nur Güter genannt werden, die aufgrund ihrer technischen Kriterien kontrolliert werden. Da unter einer Warennummer gleiche Güter mit unterschiedlichen Kriterien erfasst werden können, kann die Warennummer nicht immer eindeutige Rückschlüsse auf eine Nummer der Güterlisten geben.

Daher ist anhand von technischen Kriterien, z. B. durch Datenblätter, Analysenzertifikate oder über die Anhänge im elektronischen Zolltarif auf die technischen Parameter zu prüfen, ob diese mit den Texten und technischen Angaben in der Güterliste erfüllt sind.

Sofern Zweifel bei einem Ausfuhrverfahren und den damit verbundenen Verboten oder Genehmigungen bestehen, kann durch einen Antrag durch den Beteiligten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Nullbescheid eingeholt werden. Auf Basis der eingereichten Unterlagen wird rechtsverbindlich festgestellt, ob das Ausfuhrvorhaben verboten oder genehmigungspflichtig ist.

Innerbetriebliches Exportkontrollsystem (ICP)

Sofern die eigenverantwortliche Prüfung zum Ergebnis kommt, dass die geplante Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, muss ein formgebundener Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung beim BAFA gestellt werden.

Dabei muss zur Erteilung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, gem. § 8 Abs. 2 AWG in Verbindung mit dem „Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Export-euren“, ein Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung benannt werden.

Gerade chemische Stoffe können für die Herstellung von Drogen oder Sprengstoffen eingesetzt werden. Von daher kann die Ausfuhr/Verbringung genehmigungspflichtig sein. Neben dem Antrag zur Genehmigung sind Unternehmen zudem verpflichtet, eine Endverbleibserklärung (EVE) (vgl. § 21 Abs. 2 AWV) vorzulegen, die eine Erklärung des Empfängers oder Endverwenders über den Verbleib und die Verwendung der Güter beinhaltet.

Im Zuge der Antragsstellung werden Unternehmen angehalten, ein innerbetriebliches Compliance-Programm (ICP) zu implementieren. Die Verpflichtung ergibt sich für den Ausfuhrverantwortlichen aus dem Ordnungswidrigkeitsgesetz, den allgemeinen Sorgfaltspflichten der Unternehmensleitung sowie aus der Herleitung von § 8 Abs. 2 AWG.

Das ICP hat sich an bestimmte Anforderung zu orientieren, wonach in der Pflicht der Personalauswahl, kompetente Mitarbeiter in Form von Ausfuhrverantwortlichem, Exportkontrollbeauftragten und Ausfuhrbeauftragen festgelegt werden. In der Pflicht der Weiterbildung, die Verantwortlichen durch regelmäßige Schulungen zu qualifizieren, sowie anhand der Organisationspflicht, die Exportkontrolle zu systematisieren.

Hierbei müssen u. a. Arbeits- und Organisationsanweisungen, die Implementierung von Prüfsoftware der Güterlisten und Sanktionslisten als auch die Stammdatenpflege im Warenwirtschaftssystem umgesetzt werden. Hinzu kommt die Überwachungspflicht, demnach Zuständigkeiten und Organisationsabläufe, Kontrollprüfen sowie Dokumentationen von Prüfschritten und die Aufbewahrungssystematik von Exportunterlagen gewährleistet sind.

Länderbezogene Embargos und Sanktionen

Als weiteres Durchführungsinstrument der Exportkontrollvorschriften sind Embargos gegenüber bestimmten Ländern (z. B. Iran, Syrien, Nordkorea, Russland, etc.) aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen zu nennen. Hierbei stellen Embargos häufig das Verbot im Außenwirtschaftsrecht dar. Grundsätzlich werden drei Embargoarten voneinander unterschieden und als Wirtschaftssanktion gegenüber Ländern in Betracht gezogen. Im Rahmen des Totalembargos wird jeglicher wirtschaftlicher Kontakt untersagt.

Teilembargo

Bei einem Teilembargo werden i. d. R. Restriktionen gegenüber Industriezweigen, Produkten oder sogar Einschränkungen im Reiseverkehr verhängt. Im Rahmen eines Waffenembargos, ist die Ausfuhr von militärischen Gütern in das entsprechende Land untersagt und auch nicht genehmigungsfähig. Güterbezogene Beschränkungen werden im Anhang I (und IV) der Dual-Use-Verordnung (EU-Listen) und der Ausfuhrliste (nationale Liste) abgebildet.

Teilembargos sind nicht nur güterbezogen, sondern umfassen ebenfalls Sanktionsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung. Zu diesem Zweck richtet sich die EU mit den Personen- und Finanzembargos gegen bestimmte Personen, Unternehmen, Institutionen und Organisationen.

Gemäß den enthaltenen Bestimmungen dürfen den auf den Namenslisten genannten Gruppen weder direkte noch indirekte Vermögenswerte noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugutekommen gelassen werden (sog. unmittelbares Bereitstellungsverbot). Auch die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an nicht gelistete Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von gelisteten Unternehmen stehen, ist ein Verstoß gegen das mittelbare Bereitstellungsgebot.

Die Namenslisten werden fortlaufend aktualisiert und durch die EU-Datenbank in Form der „Common Foreign and Security Policy“ (CFSP) zur Verfügung gestellt. Alternativ kann eine Listenprüfung über das Justizportal des Bundes und der Länder oder aber durch ein Softwareunternehmen herangezogen werden.

Verwendungszweckkontrolle

Ein weiteres Element der Exportkontrolle stellt die Verwendungszweckkontrolle dar, mit der ein kritischer Verwendungszweck für zivile Güter hinterfragt wird. Diese Kontrollmaßnahme, auch als Catch-All-Klausel oder Auffangklausel bezeichnet, greift bei Single-Use-Waren oder unsensiblen Waren, die nicht auf der Ausfuhrliste/Anhang I Dual-Use-Verordnung oder § 9 AWV erfasst und genehmigungspflichtig sind.

Gemäß Artikel 4 Dual-Use-Verordnung oder § 9 AWV liegt ein kritischer Verwendungszweck vor, wenn beispielsweise das zu exportierende Gut für eine militärische Endverwendung bestimmt ist bzw. sein kann und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Waffenembargoland ist oder dieses für kerntechnische Zwecke bestimmt ist und das Bestimmungsland gleichzeitig einer Beschränkung unterliegt.

Zum einen kann der Ausführer durch das BAFA anhand eines Schreibens unterrichtet werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für eine entsprechende Verwendung bestimmt oder bestimmt sein könnten. Wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für eine entsprechende Verwendung bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, muss dieser das BAFA per Antrag zur Ausfuhrgenehmigung unterrichten.

US-Sanktionslisten

Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung haben mittlerweile viele Nationen eigene Güter- bzw. Sanktionslisten erstellt. Hierbei sollten deutsche Unternehmen neben der Beachtung der nationalen Exportkontrollvorschriften zusätzlich prüfen, ob sie US-Produkte komplett oder als Bestandteile in der Fertigung nutzen oder Produkte unter Verwendung vom amerikanischer Soft-ware oder Technologie hergestellt und grenzüberschreitend gehandelt werden.

Die amerikanische Exportkontrolle „Export Administration Regulations“, besitzt eine Vielzahl von Sanktionslisten, nach denen geprüft werden muss, wohin und an wen geliefert werden soll. Die USA haben einen extraterritorialen Rechtsansatz, nach dem deutsche Unternehmen bei Missachtung, auf die US-Blacklists gesetzt und für US-Geschäfte mit anderen nationalen oder weltweiten Unternehmen gemieden werden können.

Fazit

Um Chemikalien weltweit rechtskonform vertreiben zu können, sind umfangreiche Rechtsvorschriften aus den Bereichen Exportkontrolle, Einstufung und Kennzeichnung und Transport gefährlicher Güter zu beachten. Viel entscheidender ist aber, dass sich ein Exporteur intensiv mit den geltenden Registrierungsanforderungen für einen chemischen Stoff oder ein chemisches Produkt im Bestimmungsland auseinandersetzt und diese auch erfüllt. Wurden diese Anforderungen vor dem Versand einer Chemikalie nicht erfüllt, wird kein Markteintritt möglich sein, egal ob die Chemikalie als gefährlich für Mensch und Umwelt einzustufen ist, oder nicht. Um dies zu gewährleisten, sollte ein frühzeitiger und intensiver Austausch zwischen Exporteur und Importeur erfolgen. Letztlich trägt der Importeur die volle Verantwortung für die rechtskonforme Verwendung der Chemikalie oder den weiteren Handel in seinem Land damit.

Mit freundlicher Unterstützung von Hubert Oldenburg, UMCO GmbH

Hubert Oldenburg ist Senior Expert Chemikalien-Management bei der UMCO GmbH
Die UMCO GmbH unterstützt Kunden bei der Entwicklung von Compliance-Lösungen für den weltweiten Vertrieb und den Umgang mit Chemikalien. Neben der Beratung zur Vermarktungsfähigkeit der chemischen Produkte im Ausland kümmert sich die UMCO GmbH auch um alle Fragen des internationalen und nationalen Gefahrguttransports, der Lagerung, des Arbeits- und Umweltschutzes sowie der Anlagensicherheit.

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