Grundbegriffe des Zollrechts

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Die Zollwelt ist von einer sehr eigenen Terminologie geprägt. Die Vielzahl der Begriffe überforder so manch einen, der mit dieser Materie noch nie etwas zu tun hatte. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick über einige wichtige Begriffe im "Zolldeutsch".

Die wichtigsten Grundbegriffe des Zollrechts sind im UZK und seinen Durchführungsrechtsakten, insbesondere im UZK-DA, definiert.

Da der UZK in der gesamten EU gültig ist, muss zunächst geklärt werden, was eigentlich genau zum Gebiet der EU gehört. Die Antwort hierauf gibt Art. 4 UZK. Grundsätzlich sind hier die Staatsgebiete aller Mitgliedstaaten der EU aufgeführt. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Zu den Ausnahmen gehören u. a. die Insel Helgoland und das Gebiet Büsingen, welches komplett auf Schweizer Territorium liegt. Zum Zollgebiet gehören ebenfalls die küstennahen Gewässer, also die Meereslinie innerhalb der 12 Meilen Zone, sowie der Luftraum.

Im internationalen Warenverkehr spielt auch der Begriff „zollrechtlicher Status“ eine große Rolle. Die Definition dieses Begriffs findet sich in Art. 5 UZK, welcher zahlreiche weitere zollrechtliche Begriffe definiert. Der zollrechtliche Status unterscheidet Nichtunionswaren von Unionswaren (früher: Nichtgemeinschaftswaren und Gemeinschaftswaren). Wegen der neuen Begriffe des UZK sollte man veraltete Begriffe wie „Zollgut“ und „Freigut“ möglichst vermeiden – auch wenn sie aussagekräftiger sind.

Im internationalen Warenverkehr ist es von entscheidender Bedeutung, den zollrechtlichen Status einer Ware zu kennen, da abhängig vom Status die Ware völlig unterschiedlich behandelt werden muss.

Unionswaren sind alle Waren, die sich im freien Verkehr der EU befinden, Waren mit natürlichem Ursprung in der EU ohne Zusatz von Nicht-Unionswaren, und Waren, die ausschließlich aus im freien Verkehr befindlichen Waren bzw. einer Kombination aus im freien Verkehr befindlichen Waren und EU-Ursprungswaren hergestellt wurden.

Innerhalb des Zollgebiets der EU herrscht die grundsätzliche Annahme, dass es sich um eine Unionsware handelt – sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Das bedeutet in der Praxis, dass Nicht-Unionswaren in den Dokumenten besonders gekennzeichnet sein sollten. Mit dem Verbringen einer Ware aus dem Zollgebiet der EU verliert die Ware automatisch den Status als Unionsware. Selbstverständlich ändert sich dadurch niemals der Ursprung. Eine Ware mit Ursprung in der VR China behält demnach auch ihren Ursprung, wenn sie in der EU zum freien Verkehr abgefertigt wurde, und wird nicht dadurch zu einer EU-Ursprungsware.

Hinter dem Begriff „zollrechtliche Bestimmung“ verbergen sich eine ganze Reihe von Möglichkeiten. Wenn eine Ware aus einem Drittland in der EU eintrifft, möchten die Zollbehörden innerhalb einer bestimmten Frist wissen, was mit der Ware geschehen, bzw. wie sie verwendet werden soll. Die Möglichkeiten, die sich hier ergeben, sind als zollrechtliche Bestimmungen zusammengefasst. Diese sind im Einzelnen:

Die am häufigsten vorkommende zollrechtliche Bestimmung ist selbstverständliche die Überführung in ein Zollverfahren. Laut UZK gibt es nur drei Zollverfahren im klassischen Sinne: die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Ausfuhr sowie die besonderen Verfahren. Im weiten Sinne erfassen gerade die besonderen Verfahren eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten, die gemeinhin als Zollverfahren bezeichnet werden. Für den Anmelder gibt es eine Wahlfreiheit, zu welchem Zollverfahren er seine Ware anmelden möchte – vorausgesetzt er bzw. die Ware erfüllt die Bedingungen, die für das jeweilige Verfahren notwendig sind (z. B. Bewilligung zur aktiven Veredelung oder zum Zolllagerverfahren). Die Zollverfahren sind im Einzelnen:

Damit eine Ware überhaupt eine zollrechtliche Bestimmung erhalten kann – also z. B. zu einem Zollverfahren angemeldet werden kann –, muss die Ware gestellt werden. Die Gestellung ist ebenfalls ein zollrechtlicher Fachbegriff, dessen Definition nach dem UZK lautet:

„Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.“

Die Gestellungsmitteilung kann in jeglicher Form (schriftlich, elektronisch, mündlich) abgegeben werden.

Die Anmeldung zu einem Zollverfahren geschieht grundsätzlich durch die Abgabe einer Zollanmeldung. Die „Zollanmeldung ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen…“. Aus der offiziellen Definition des UZK lässt sich bereits ableiten, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, in welcher Form eine Zollanmeldung abgegeben werden kann.

Damit ein Anmelder überhaupt eine Zollanmeldung abgeben kann, benötigt er eine EORI Nummer. EORI steht für „Economic Operator Registration and Identification“. Aus dem Begriff „Economic Operator“ (=Wirtschaftsbeteiligter) ergibt sich bereits, dass Privatpersonen, die nicht gewerblich handeln, keine EORI Nummer benötigen. Die EORI Nummer wird kostenlos auf Antrag bei der zuständigen Zollbehörde erteilt, und gilt für die gesamte EU.

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