In 7 Schritten zum Exporteur – so geht es!

Wer noch nie in Länder außerhalb der Europäischen Union exportiert hat, lässt viele Chancen auf neue Märkte ungenutzt. Viele Firmen bekommen es aber auch bei einem Brexit das erste Mal mit Verpflichtungen zu tun, die es beim Handel im Binnenmarkt nicht gibt. Wir zeigen Ihnen in sieben Schritten auf, wie Sie ihr Geschäftsfeld im Export erfolgreich erweitern können.

Im Binnenmarkt ist der Zugang für Ihre Produkte durch einheitliche Standards geregelt. Wenn Sie in Drittländer exportieren, können die Zugangsbedingungen anders sein. Recherchieren Sie zuerst, welche Anforderungen an die Ware, Dokumente und Bescheinigungen erfüllt sein müssen, damit Sie Ihre Produkte reibungslos in ein bestimmtes Zielland exportieren können. Sie vermeiden so Probleme bei der Einfuhr im Bestimmungsland.

Für die Recherche eignet sich die kostenlose Market Access Database der EU (http://madb.europa.eu/madb/indexPubli.htm), die unter anderem die folgenden Kriterien beinhaltet:



Für die Recherche in der MADB benötigen Sie jedoch vorher noch die korrekte  Zolltarifnummer für Ihre Ware.

 

Der Recherche der korrekten Zolltarifnummer (bzw. im Export richtigerweise die statistische Warennummer) kommt im Außenhandel wesentliche Bedeutung zu. Sie ist nicht nur Voraussetzung, um den Marktzugang im Bestimmungsland recherchieren zu können, sondern erfüllt auch wichtige Funktionen im Export. Im Wesentlichen wird durch die Warennummer die Erfassung des Warenverkehrs für die Außenhandelsstatistik ermöglicht. Die Warennummer ist aber auch notwendig, um in der Exportkontrolle mit dem Umschlüsselungsverzeichnis arbeiten zu können.

 

Sie sind verpflichtet vor Ausfuhr der Waren zu prüfen, ob die Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig, oder sogar verboten ist. Unterschieden wird zwischen

 

Diese Prüfungen sollte unbedingt vor Abschluss der Verträge, aber zeitnah zum Zeitpunkt der Ausfuhr erfolgen. Im Falle einer Genehmigungspflicht muss unbedingt vor Ausfuhr eine Genehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingeholt werden. Die Entscheidung, ob eine Ware von einer Genehmigungspflicht betroffen ist oder nicht, erfordert meist sehr spezifische Warenkenntnisse. Ein Dienstleister kann Ihnen die Recherchearbeit abnehmen, aber nicht die Entscheidung treffen ob Ihre Ware den technischen Spezifikationen entspricht oder nicht. Ausführliche Informationen zur Exportkontrolle erhalten Sie auf der Internetseite des BAFA unter http://www.bafa.de.

 

Zusätzlich zur Exportkontrolle sind auch die sogenannten “Anti-Terror-Listen” zu beachten. Bestimmten Institutionen und Personen, die unter Verdacht stehen an terroristischen Maßnahmen beteiligt gewesen zu sein, oder diese zu unterstützen, dürfen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Die Prüfungspflichten bestehen bereits seit 2001, und sind seitdem unabhängig von einem Export in ein Drittland, also auch im Binnenmarkt, zu prüfen. Die zu beachtenden Listen sind umfangreich, und durch zum Teil verschiedene Schreibweisen manuell schwierig zu prüfen. Die Prüfung sollte durch eine entsprechende Software, oder einen Zolldienstleister der solch eine Software einsetzt, erfolgen.

Sofern Ihr potenzieller Geschäftspartner auf diesen Listen stehen sollte, wäre jeglicher Geschäftskontakt verboten.

 

Eine EORI (Economic Operator Registration and Information) ist wie eine Kundennummer beim Zoll. Ohne diese Nummer können Sie weder als Ausführer eine Zollanmeldung abgeben, noch eventuell erforderliche Ausfuhrgenehmigungen beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder über die Internetanwendung der Zolls gestellt werden. Mehr Informationen unter https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/EORI-Nummer/Beantragung-einer-EORI-Nummer/beantragung-einer-eori-nummer_node.html.

 

Die Anmeldung zur Ausfuhr muss in der Regel mindestens 24 Stunden vor Ausfuhr erfolgen. Der Zoll muss die Möglichkeit haben, die Ware innerhalb dieser Frist physisch zu kontrollieren. Hierfür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

 

Soll der Zoll zu Ihnen kommen, muss der genaue Ort und der Zeitraum angegeben werden, wann und wo der Zoll die Ware kontrollieren kann. Die Ware darf vor Ablauf der angegebenen Frist auf keinen Fall verladen werden.

Wenn Sie die Ausfuhranmeldung durch einen Zolldienstleister erstellen lassen wollen, benötigen Sie mindestens folgende Dokumente:

 

Damit Sie die Waren auch steuerfrei ausführen können, benötigen Sie einen entsprechenden Nachweis darüber, dass die Waren das Zollgebiet der EU verlassen haben. In der Regel wird dieser Nachweis über die Erledigung des Ausfuhrverfahrens an der letzten Zollstelle vor der EU-Außengrenze erbracht. Durch den Abschluss des Prozesses wird auf elektronischem Weg der Ausgangsvermerk erstellt. Dieser kann als PDF archiviert oder ausgedruckt werden.

 

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