UZK: Änderungen bei der Gesamtsicherheit und dem Ausführerbegriff

Gleich zwei bedeutende Änderungen des UZK-DA wurden von der Kommission im Juli 2018 im Amtsblatt veröffentlicht. Während die Änderung bei der Sicherheitsleitung von hoher praktischer Bedeutung, insbesondere für Terminalbetreiber und Inhaber eines Zolllagers, ist, löst die Änderung des Ausführerbegriffs das Problem in Deutschland für nicht in der EU ansässige Unternehmen leider nicht.

Die EU-Kommission hat mit Durchführungsverordnung vom 07. Juni 2018 (Verordnung (EU) 2018/1118, ABl. Nr. L 204/11 vom 13. Juni 2018) die Voraussetzungen, nach denen die Leistung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zur Sicherung der Zollschuld und anderer Abgaben bewilligt wird bzw. nach denen eine Befreiung von der Sicherheitsleistung erfolgt, geändert (Art. 95 Abs.2 UZK). So kommt es für das Kriterium der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mehr auf den Nachweis ausreichender finanzieller (und liquider) Mittel an. Die Zollbehörden sollen nun die Fähigkeit des Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigen, seinen Verpflichtungen zur Begleichung der Zollschuld und anderer Abgaben, die von der Sicherheit nicht abgedeckt sind, nachzukommen. Dabei soll ggf. auch nicht liquides Vermögen miteinbezogen werden.

Zahlungsfähigkeit als Voraussetzung für Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag

Zur Sicherung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags muss vom Einführer eine Sicherheit geleistet werden. Diese kann auch als Gesamtsicherheit geleistet werden, welche wiederum gemäß Artikel 84 des Delegierten Rechtsakts zum UZK (UZK-DA) verringert werden kann. Wirtschaftsbeteiligte müssen allerdings gewisse Kriterien erfüllen, damit ihnen für eine Zollschuld und andere Abgaben die Erbringung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag gestattet wird oder sie von der Sicherheitsleistung befreit werden können (Art. 95 Absatz 2 UZK). Eines dieser Kriterien ist das Kriterium der Zahlungsfähigkeit.

Nachweis liquider Mittel nun nicht mehr notwendig

Das Kriterium wird in Artikel 84 UZK-DA näher ausgeführt. Zusätzlich zu den anderen auf der Grundlage des Kriteriums der Zahlungsfähigkeit festgelegten Voraussetzungen musste der Antragsteller bisher nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zollschuld und anderen Abgaben nachzukommen. Dieser Nachweis ließ sich bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung nur durch das Vorliegen liquider Mittel führen. Diese Beschränkung auf liquide Mittel hat sich in der Praxis jedoch als zu restriktiv erwiesen. Die EU-Kommission streicht durch ihre neue Durchsetzungsverordnung nun das Kriterium der Liquidität als eigenständige Voraussetzung. Stattdessen wird für das Kriterium der Zahlungsfähigkeit auch abgestellt auf die Fähigkeit des Wirtschaftsbeteiligten, seinen Verpflichtungen zur Begleichung der Zollschuld und anderer Abgaben, die von der Sicherheit nicht abgedeckt sind, nachzukommen.

Bewertungsverfahren müssen nicht wiederholt werden

Diese Bewertung der Voraussetzung „ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit“ wird laut EU-Kommission jedoch speziell für die Bewertung der Anträge auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung herangezogen und gilt nicht für den UZK im Allgemeinen. Die EU-Kommission stellt im Rahmen der Durchführungsverordnung ferner klar, dass Bewertungsverfahren für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß Artikel 38 Absatz 5 UZK zwar nicht wiederholt werden müssen, die Zollbehörden aber weiterhin die Möglichkeit haben, vor Bewilligung bestimmter Vereinfachungen die Einhaltung der besonderen Anforderungen für die betreffende Vereinfachung zu prüfen. Die Verordnung tritt zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (13 August 2018) in Kraft.

Änderung des Ausführerbegriffs

Darüber hinaus hat die EU mit der Verordnung (EU) 2018/2063 vom 16. Mai 2018 (Abl. Nr. L 192/1 vom 30. Juli 2018) den Begriff des „Ausführers“ geändert. Die Verordnung ändert Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA dahingehend, dass der „Ausführer“ befugt sein muss, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen, und im Zollgebiet der Union ansässig sein muss. Damit hat die EU die Voraussetzung gestrichen, wonach der Ausführer auch Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein muss. Die EU erhofft sich von der Änderung mehr Flexibilität von Wirtschaftsbeteiligten.

SR/MJ

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