Vertretung im Zollrecht (direkt und indirekt)

Jeder kann sich vor den Zollbehörden vertreten lassen. Unterschieden wird dabei nach direkter und indirekter Zollvertretung. Wir erklären die Unterschiede und Anwendungsbereiche.

Die Vertretung ist in Art. 18 UZK geregelt. Der Vertreter muss ebenfalls grundsätzlich im Zollgebiet der EU ansässig sein. Im UZK ist dies nicht mehr für Anmeldungen erforderlich, bei denen auch der Anmelder nicht im Zollgebiet ansässig sein muss.

Es gibt zwei verschiedene Arten der Zollvertretung:

Bei der indirekten Vertretung gibt der Vertreter die Zollanmeldung im eigenen Namen, aber für Rechnung des Einführers ab. Im Unterschied zur direkten Vertretung haftet der indirekte Vertreter für alle Rechtsfolgen des Zollverfahrens gesamtschuldnerisch mit der Person, für dessen Rechnung er gehandelt hat. In der Praxis kommt die indirekte Vertretung sehr selten zur Anwendung (meist nur bei Einführern, die nicht im Zollgebiet der EU ansässig sind). Grund dafür ist hauptsächlich das unkalkulierbare Risikos von Nacherhebung von Eingangsabgaben über mindestens einen Zeitraum von 3 Jahren nach der Abfertigung, aber auch die erhöhten Anforderungen an den indirekten Vertreter. Dieser muss z. B. im Falle einer Zollprüfung Zugriff auf die Buchführung des Einführers haben.

Der direkte Vertreter hingegen gibt Anmeldungen im Namen eines Dritten ab, und wird somit weder Anmelder noch Inhaber des Zollverfahrens. Daher trägt er auch nicht die unmittelbaren Rechtsfolgen des Zollverfahrens gegenüber der Zollverwaltung, sondern haftet in der Regel nur zivilrechtlich.

Mit dem UZK wurde die Haftung für fehlerhafte Angaben und Informationen, die der Zollanmeldung zugrunde gelegt wurden, allerdings verschärft. Nach Art. 77 Abs. 3 UZK haftet auch die Person für Abgabenverkürzungen (zu wenig oder gar nicht gezahlte Einfuhrabgaben), die wusste, oder „vernünftigerweise hätte wissen müssen“, dass die Angaben falsch waren.

Der Vertreter muss über eine Vollmacht der Person verfügen, die vertreten werden soll. Fehlt diese Vollmacht, gilt der Vertreter als im eigenen Namen handelnd und wird damit selber zum alleinigen Zollschuldner.

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