Warenursprung: Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung geändert

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Die EU hat auf die langanhaltende Kritik der Wirtschaft reagiert und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 vom 13. Juni 2017 die Geltungsdauer von Langzeit-Lieferantenerklärungen geändert.

Die EU hat auf die langanhaltende Kritik der Wirtschaft reagiert und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 vom 13. Juni 2017 (Abl. Nr. L 149/19 vom 13. Juni 2017) die Geltungsdauer von Langzeit-Lieferantenerklärungen geändert. Eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung kann nun sowohl für Waren, die am Tag der Ausfertigung der Erklärung bereits geliefert wurden, als auch für Waren, die nach diesem Datum geliefert werden, gelten. Diese wichtige Änderung beseitigt zahlreiche Probleme, die die alte Regelung zu Langzeit-Lieferantenerklärungen in der Vergangenheit geschaffen hat.

Geltungsdauer wird flexibler gehandhabt

Die neue Durchführungsänderung (EU) 2017/989 ändert Artikel 62 des Implementierenden Rechtsakts zum Unionszollkodex (UZK-IA). Der alte Wortlaut des Artikel 62 IA ließ nur zu, dass Langzeit-Lieferantenerklärungen entweder für einen Zeitraum in der Vergangenheit oder für einen Zeitraum in der Zukunft ausgefertigt werden. Die Regelung belastete Wirtschaftsteilnehmer schwer, da mehrere Erklärungen für Warensendungen abgegeben werden mussten, die aus einer regelmäßigen und andauernden Lieferbeziehung stammten. Die neue Regelung, wonach eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung sowohl für in der Vergangenheit gelieferte, als auch für zukünftig zuliefernde Warensendungen gelten kann, schafft weitaus mehr Flexibilität, als es die alte Formulierung zuließ.

Geltungsdauer kann 12 Monate in die Vergangenheit reichen

Um die Klarheit der Erklärungen und die Einfachheit der Anwendung der neuen Regelung zu gewährleisten, müssen Wirtschaftsbeteiligte das Ausstellungsdatum der Langzeit-Lieferantenerklärung, ihren Gültigkeitsbeginn und das Enddatum der Gültigkeit auf der Erklärung festhalten. Die maximale Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung beträgt weiterhin 24 Monate. Die Geltungsdauer einer Erklärung darf jedoch nicht mehr als 12 Monate in die Vergangenheit reichen oder später als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum beginnen. Die Änderung zu der Langzeit-Lieferantenerklärung trat am 14. Juni 2017 in Kraft. Wirtschaftsbeteiligte profitieren daher ab sofort von der neuen Geltungsdauer von Langzeit-Lieferantenerklärungen.

Die neue Regelung mindert den Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Erlangung von Langzeit-Lieferantenerklärungen.

Die Experten von Porath Customs Agents beraten Sie gerne, wie Sie von der neuen Regelung profitieren und Ihre Warensendungen noch schneller abwickeln.

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