Ab 1. Oktober nur noch elektronische Anträge für AEO und vZTA möglich

Ab dem 1. Oktober können Anträge auf verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) in Deutschland ausschließlich nur noch elektronisch über das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung abgegeben werden (Art. 6 UZK). Inhaltlich ändert sich der Antrag nicht. Zeitgleich endet die Übergangsphase für die Antragstellung zum AEO in Papierform. AEO Anträge können dann in allen Mitgliedstaaten nur noch über das EU Trader Portal der EU Kommission gestellt werden.

Die Zolltarifnummer spielt bei der Einfuhr von Waren in die EU eine entscheidende Rolle (siehe Blog-Artikel https://porath.com/de/die-zolltarifnummer/), da unter anderem die Höhe der Eingangsabgaben von ihr abhängig ist. Diese werden neben dem Einkaufspreis, Seefracht und Versicherung  den sogenannten landed costs hinzugerechnet, und können – je nach Situation – sowohl Zölle, als auch Antidumping, sowie Verbrauch- und Einfuhrumsatzsteuer beinhalten.

Sofern die Einreihung der Waren in den Zolltarif nicht eindeutig möglich ist, können dem Importeur finanzielle Risiken entstehen. Auch bei einer Prüfung kann die Zollverwaltung die Einreihung noch bis zu drei Jahre im Nachhinein ändern, sofern sie anderer Auffassung ist, und Eingangsabgaben nach erheben.

Wer hier Sicherheit haben will, sollte die Beantragung einer vZTA ein Erwägung ziehen.

Der AEO spielt seit Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) eine deutlich größere Rolle, denn er ist inzwischen für die meisten Vereinfachungen Voraussetzung, diese überhaupt beantragen zu können.

Porath Customs Agents unterstützt Sie gern, sowohl bei der Einholung verbindlicher Zolltarifauskünfte, als auch bei der Beantragung des AEO.

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