Wenn nach dem Brexit keine unselbständige Niederlassung in den EU27 besteht, gibt es nur zwei Möglichkeiten:
Mit einer unselbständigen Niederlassung auf dem Gebiet der EU27 wäre nach Artikel 5 Nr. 31 UZK die Voraussetzung zur Ansässigkeit im Unionsgebiet erfüllt.
Zu beachten ist jedoch, dass im Falle eines no deals mit dem 30. März 2019 alle in UK registrierten EORI Nummern ungültig werden, und diese nicht mehr für die Einfuhr in die EU benutzt werden können.
Solange UK noch nicht als Drittland behandelt wird ist fraglich, ob die Zollverwaltung in diesen Fällen eine neue EORI erteilen würde. Rechtlich wäre dies ausgeschlossen, da das Unternehmen bereits eine gültige EORI in UK besitzt, und nicht mehrere EORI beantragen kann. Ob die Zollverwaltung den Handlungsspielraum hat, und für diese Unternehmen schon vor dem Brexit eine EORI für die unselbständige Niederlassung erteilen würde, bleibt abzuwarten.
Porath Customs Agents übernimmt die indirekte Vertretung nur in Ausnahmefällen nach eingehender Risikoanalyse. Wir beraten Sie gern zu individuellen Lösungen für ihr Unternehmen.
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