Zollbeschau und Probenentnahme: 8 Rechte und Pflichten, die Sie kennen sollten

Wenn die Behörden eine Zollbeschau oder Probenentnahme anordnen, rechnen viele Unternehmen erst einmal mit Unannehmlichkeiten. Doch wer den Vorgang versteht und seine Rechte und Pflichten kennt, kann für einen schnellen und reibungslosen Ablauf sorgen.

Porath Customs Agents unterstützt Sie gern in allen Belangen rund um die Zollbeschau. Dazu zählt die Beratung zu Ihren Rechten und Pfl ichten, die Kommunikation mit der Zollverwaltung, die Verbringung Ihrer Waren, die Vertretung bei Zollbeschauen und Probenentnahmen, die Kontrolle der Zollbefunde und vieles mehr. Wir freuen uns auf Ihre individuelle Anfrage!

Die Prüfung der Zollbehörden kann beinhalten:

 

    1. Mitwirkung: Der Zollanmelder ist verpflichtet die erforderliche Unterstützung bei der Zollbeschau oder Probenentnahme zu leisten. Der Anmelder hat das Recht bei der Zollprüfung anwesend zu sein oder einen Vertreter zu beauftragen. Hierfür kann ihm die Zollstelle eine Frist setzen. Wird die Frist nicht eingehalten, darf die Zollstelle die Entnahme in Abwesenheit des Anmelders vornehmen.

 

    1. Entnahme von Proben: Die Zollbehörde hat das Recht nur einen Teil der Ware zu beschauen – die entnommene Probe gilt als repräsentativ für die gesamte Ware. In der Regel entnimmt die Zollstelle die Warenproben selbst. Nicht ordnungsgemäße Probenentnahmen müssen sofort gemeldet werden – eine nachträgliche Rüge hat keine Wirkung.

 

    1. Waren uneinheitlicher Beschaffenheit: Uneinheitliche Beschaffenheit der Ware oder der Verpackung muss der Anmelder in der Zollanmeldung angeben. Der Zoll kann den Anmelder in diesen Fällen zur Selbstentnahme der Warenproben verpflichten. Gegen die Probenentnahme durch die Zollbehörde selbst kann der Anmelder bei uneinheitlicher Beschaffenheit der Ware Einspruch erheben und die Proben selbst entnehmen oder einen fachkundigen Vertreter beauftragen.

 

    1. Behandlung gefährlicher Stoffe: Bei der Entnahme von gefährlichen Stoffen sind stets strenge Vorschriften für den Umgang zu beachten. Der Entnahme von gefährlichen Stoffen wird in Zukunft größere Bedeutung zukommen, da die Kontrollquote dafür bislang zu gering war.

 

    1. Dokumentation: Nach der Warenbeschau, Probenkontrolle oder Dokumentenprüfung wird ein Zollbefund erstellt, der sofort nach Erhalt zu prüfen ist.

 

    1. Probenmenge und nicht mehr benötigte Proben: Grundsätzlich darf nur die Menge an Proben entnommen werden, die zur Untersuchung und Gegenanalyse erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Proben werden dem Zollanmelder auf Antrag und auf seine Kosten zurückgegeben, wenn sie nicht durch die Analyse oder die eingehende Prüfung zerstört wurden. Werden die Angaben des Zollanmelders nicht bestätigt, so werden die Proben erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren zurückgegeben.

 

    1. Nacherhebungen: Je nach den Ergebnissen der Zollbeschau oder Probenentnahme kann es zu einer abschließenden Steuerfestsetzung mit Nacherhebung kommen. Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist muss dann geprüft werden, ob dagegen Einspruch eingelegt werden kann.

 

  1. Kosten: Die Kosten der Zollbeschau sind grundsätzlich vom Anmelder zu tragen. Dazu zählen auch die Kosten für den Transport zum Ort der Zollbeschau oder zur Probenentnahme. Die Verwaltung hingegen ist verpflichtet die Kosten für die Untersuchungen zu übernehmen. Dazu zählen auch die Kosten des Transports zwischen der Zoll- und der Untersuchungsstelle.

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